Gesetzliche Grundlagen

Ersatzschulen sind ein vom Staat erwünschtes Angebot, eine von der Verfassung geschützte und gewollte Bildungsalternative. Die freien Schulen wirken bei der Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben in unserer Stadt maßgeblich und eigenverantwortlich mit – so, wie es das Hamburgische Gesetz für Schulen in freier Trägerschaft vorsieht.

Die Unterstützung freier Schulen ist ein wesentlicher Bestandteil des demokratischen Grundauftrages. Sie sichert Familien eine bildungspolitische Alternative und ermöglicht allen Hamburger Kindern und Jugendlichen gleiche Bildungschancen und einen „Aufstieg durch Bildung“. Gemäß dem Hamburgischen Gesetz für Schulen in freier Trägerschaft beträgt die Finanzhilfe seit dem Jahr 2011 für die Ersatzschulen 85% der staatlichen Schülerjahreskosten. Dies gilt grundsätzlich für alle Kosten, die ein Schüler an staatlichen Schulen verursacht. Doch leider gibt es hier deutliche Differenzen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  1. Die Grundrechte, Artikel 7

(4)  Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. …

Hamburgischen Gesetz für Schulen in freier Trägerschaft

1, Begriffsbestimmungen (1) Schulen in freier Trägerschaft wirken als Ersatzschulen oder als Ergänzungsschulen neben und an Stelle staatlicher Schulen bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schulen nach Maßgabe des Hamburgischen Schulgesetzes eigenverantwortlich mit.

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg

Artikel 6, Kirchliche Bildungseinrichtungen (1) Kirchliche Bildungseinrichtungen werden weiterhin im Rahmen des geltenden Rechts gewährleistet und gefördert. Dies gilt in besonderem Maße für das katholische Schulwesen.

Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche

Artikel 6, Evangelische Hochschulen, Schulen, Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung 

( 1 ) Das Recht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zum Betreiben eigener Bildungsstätten wird im Rahmen des allgemeinen Rechts gewährleistet und gefördert.